(1) Beschränkungen und Verbote aus straßenpolizeilichen, Hygiene-, Gesundheits- oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses können im Hinblick auf den Standort der Standplätze festgelegt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit bestimmt sind. Unzulässig sind Beschränkungen und Verbote, die auferlegt werden, um Bannzonen zum Schutz von Handeltreibenden mit festem Sitz oder auf öffentlichen Flächen zu schaffen.
(2) Wer Wanderhandel betreibt, darf mit dem Verkaufsstand nicht länger als eine Stunde am Tag auf ein und demselben Platz verweilen, auch wenn mehrere Erlaubnisse eingeholt wurden, die auf dieselbe Person ausgestellt sind. Die Standplätze müssen mindestens 1.000 Meter voneinander entfernt sein.46)