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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 29 (Standplätze)

(1) Die Standplätze, oder zumindest ein Teil davon, müssen so groß sein, dass sie auch für Kraftfahrzeuge geeignet sind, die als Verkaufsstände dienen. Wenn der Inhaber des Standplatzes sich eines solchen Kraftfahrzeuges bedient und die verfügbare Fläche zu klein ist, hat er das Recht auf Erweiterung derselben, vorausgesetzt, die Standplätze der Nachbarn werden dabei nicht verändert; falls die Erweiterung unmöglich ist, hat der Inhaber, soweit eben verfügbar, Anspruch auf Zuteilung eines anderen, besser geeigneten Standplatzes. Jedenfalls sind die urbanistischen Vorschriften und die Beschränkungen und Verbote einzuhalten, die aus straßenpolizeilichen, Hygiene-, Gesundheits- oder sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses vorgesehen sind.

(2) Der Bürgermeister muss jenen, die um eine Erlaubnis seitens der Gemeinde ansuchen, einen aktuellen Plan mit den im Gemeindegebiet bestehenden Standplätzen vorlegen oder ihnen die Anzahl, die Ausdehnung und den Standort der verfügbaren Standplätze angeben.

(3) Wenn ein Standplatz vorübergehend vom Inhaber der Konzession nicht genutzt wird, so wird er aufgrund der Rangordnung, die die Gemeinde nach den Kriterien laut Artikel 26 Absatz 4 erstellt, an jemanden vergeben, der zur Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen in Südtirol berechtigt ist. Die betreffende Fläche kann nicht zugeteilt werden, wenn es sich um eine Box, einen Kiosk oder ein Lokal handelt oder wenn sich darauf eine im Boden verankerte Struktur oder Vorrichtung befindet, die Eigentum des Konzessionsinhabers ist. Durch die provisorische Zuweisung eines Standplatzes erwirbt der Händler nicht das Recht auf endgültige Zuweisung.

(4) Das von Artikel 19 Absatz 6 der Handelsordnung vorgesehene Verbot für den Kaufmann, auf einer Messe oder einem Markt gleichzeitig mehr als zwei Standplätze zu nutzen, gilt nicht für jene, die bei Inkrafttreten der Handelsordnung Inhaber mehrerer Standplätze auf ein und derselben Messe oder ein und demselben Markt waren.

(5) Wenn es auf einer Messe oder einem Markt noch nicht belegte Standplätze gibt, kann dem Antrag eines Händlers, auf einen dieser Standplätze zu wechseln, stattgegeben werden; liegen mehrere Anträge vor, so erfolgt die Zuteilung unter Berücksichtigung der Frage, seit wann der Antragsteller auf demselben Markt bereits Handel betreibt.

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