(1) Die Größe der Flächen, die für die Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Handelsordnung, sowie gegebenenfalls für die saisonale Ausübung des Handels vorgesehen sind, wird vom Gemeinderat bestimmt. Hierbei legt er die für die Standplätze vorgesehene Gesamtfläche und die Anzahl der Standplätze, die eventuell nach Warenbereichen unterteilt werden, fest. Im Lebensmittelbereich können Standplätze für jene reserviert werden, deren Tätigkeit sowohl im Verkauf als auch in der Verabreichung von Lebensmitteln besteht. Diese Flächen können aus nebeneinanderliegenden Standplätzen oder aus mehreren über das Gemeindegebiet verstreuten Standplätzen bestehen.
(2) Die Standplätze können nach Warenbereichen verteilt werden, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit des Anschlusses an das Trinkwassernetz und die Kanalisation, sowie auf die Erfüllung der Gesundheitsvorschriften. Außerdem kann die Standplatzverteilung auch auf der Grundlage der unterschiedlichen Größe der Standplätze erfolgen.
(3) Die Flächen der Flughäfen, der Bahnhöfe und der Autobahnen zählen nicht zu den im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Handelsordnung festgelegten Flächen, zumal auf diesen Flächen die Ausübung der Handelstätigkeit die Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers erfordert.
(4) Wenn ein oder mehrere Rechtssubjekte der Gemeinde einen Privatgrund - gleichgültig, ob entsprechend ausgestattet oder nicht, überdacht oder nicht - für die Ausübung der Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Handelsordnung unentgeltlich zur Verfügung stellen, so kann der Privatgrund zu den für die Handelstätigkeit vorgesehenen Flächen gezählt werden. In diesem Fall haben die Rechtssubjekte Anspruch auf die Zuweisung von Standplätzen, die sie auf dem zur Verfügung gestellten Grund beantragen. Dabei müssen die von der Handelsordnung vorgesehenen Bestimmungen über die Zuweisung von öffentlichen Flächen eingehalten werden. Es müssen die urbanistischen Bestimmungen sowie die Beschränkungen und Verbote beachtet werden, die von Artikel 19 Absatz 8 der Handelsordnung, aus straßenpolizeilichen, Hygiene-, Gesundheits- oder sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses vorgesehen sind.
(5) Im Falle eines einzelnen Standplatzes an einer Straße oder auf einem Platz, die nicht der Gemeinde gehören, kann gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Handelsordnung der Handeltreibende die Verfügbarkeit über die Fläche haben.
(6) Die Zuteilung des Standplatzes auf Märkten oder lokalen Messen, welche in Abständen von mehr als einem Monat abgehalten werden, ist ab dem Jahr 2004 für sechs Jahre gültig, auch im Falle von neu eingerichteten Märkten. Die Standplätze werden jenen Bewerbern zugeteilt, die in der anhand der Kriterien der Gemeinde ausgearbeiteten Rangordnung die höchste Punktezahl aufweisen. Verfällt ein Standplatz wegen unentschuldigter Abwesenheit oder aus einem anderen Grund, so wird dieser für die restliche Dauer der sechsjährigen Konzession entsprechend der Rangordnung einem anderen Bewerber zugeteilt. Die Gemeinde legt die Frist für die Einreichung der Gesuche um Zuteilung des Standplatzes fest, die sechs Jahre lang beziehungsweise für die restliche Zeit der sechsjährigen Konzession gelten.45)