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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 27 (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis)  delibera sentenza

(1) Die von der Gemeinde auszustellende Erlaubnis zur Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen laut Artikel 18 Absatz 2 der Handelsordnung ist von der Verfügbarkeit von Standplätzen auf den dafür vorgesehenen Flächen abhängig. Jedem Standplatz entspricht eine Erlaubnis. Sind auf der entsprechenden Fläche Standplätze verfügbar, so darf die Erlaubnis nicht verweigert werden.

(2) Der Standplatz, dessen Standort im Antrag anzugeben ist, muss in der Erlaubnis angeführt werden. Die Erteilung der Erlaubnis bewirkt unmittelbar die Zuteilung des im Antrag genannten Standplatzes. Ist dieser nicht verfügbar, so wird ein möglichst ähnlicher zugewiesen. Die Zuweisung des Standplatzes laut Artikel 19 der Handelsordnung wird stillschweigend erneuert, wenn die Gemeinde dem Betroffenen nicht mindestens 6 Monate vor dem Ablaufdatum mitteilt, dass der Gemeinderat beschlossen hat, die Standplatzzuweisung nicht zu erneuern.

(3) Die von der Landesverwaltung ausgestellte Erlaubnis laut Artikel 18 Absatz 3 der Handelsordnung ist eine einzige - es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Rechtsnachfolge oder um einen Fall, in welchem jemand bei Inkrafttreten der Handelsordnung bereits Inhaber mehrerer Erlaubnisse war. Die Erlaubnis wird nur denen erteilt, die ihren Wohnsitz oder den Rechtssitz in Südtirol haben. Sie berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet. Die Landesregierung legt die Frist für die Einreichung der Ansuchen um eine Erlaubnis fest.44)

(4) Es können saisonale Erlaubnisse erteilt werden, die denselben Bestimmungen unterliegen wie die Ausübung nicht saisonaler Tätigkeit, sowie vorübergehende Erlaubnisse, insbesondere für Messen/Märkte, Dorffeste oder andere außerordentliche Veranstaltungen. Letztere sind nur für die Dauer der genannten Veranstaltung gültig und werden - im Rahmen der eigens vorgesehenen Standplätze - nur denen erteilt, die in Hinsicht auf persönliche Zuverlässigkeit die in Artikel 3 erwähnten Voraussetzungen erfüllen.

(5) Ein und dasselbe Rechtssubjekt kann gleichzeitig Inhaber mehrerer Erlaubnisse sein, auch wenn diese von verschiedenen Regionen, Provinzen und Gemeinden erteilt wurden. Bei Abwesenheit des Erlaubnisinhabers dürfen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften die Angestellten, die mitarbeitenden Familienmitglieder sowie andere die Tätigkeit ausüben. Die Erlaubnis muss immer dann vorgelegt werden, wenn die Aufsichtsorgane dies verlangen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 27.04.2001 - Commercio su aree pubbliche - mercati settimanali - assegnazione di posteggi - divieto del requisito della residenza quale criterio di priorità
44)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3.
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