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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 26 (Erteilung der Erlaubnis)   delibera sentenza

(1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller Folgendes angeben:

  1. Personalien oder Firmenbezeichnung,
  2. Wohnsitz oder Rechtssitz,
  3. Staatsbürgerschaft,
  4. die Warengruppen, für welche die Erlaubnis beantragt wird,
  5. die Erfüllung der unter Artikel 3 angeführten Voraussetzungen,
  6. die Eintragung ins Handelsregister; dies gilt nicht für neu gegründete, noch nicht eingetragene Betriebe.

(2) Wird im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 der Handelsordnung die Erlaubnis für den Handel und für die Verabreichung von Lebensmitteln auf öffentlichen Flächen beantragt, so muss der Antragsteller auch die Handelskammer angeben, bei der er für die Verabreichung von Speisen und Getränken eingetragen ist; anzugeben sind in diesem Fall ferner die Nummer und das Datum der Eintragung.

(3) Bevor die zuständige Behörde die Erlaubnis ausstellt, fordert sie den Betroffenen auf, alle noch ausständigen Unterlagen beizubringen, die erforderlich sind, um die im Gesuch enthaltenen Angaben und Erklärungen zu bescheinigen. Ausgenommen sind jene Angaben, für die eine eigenverantwortliche Erklärung hinterlegt wurde und ausreichend ist.

(4) Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und auf Zuweisung des Standplatzes müssen in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs und unter Beachtung der Kriterien behandelt werden, welche die jeweilige Gemeinde und das Land festgelegt haben. Dazu zählen die Ansässigkeit des Antragstellers und der Zeitpunkt, seit dem der Antragsteller am betreffenden Ort handelstätig ist. Davon ausgenommen sind die Warenbereiche Lebensmittel, Obst und Gemüse, Kleidung und Nichtlebensmittel, sofern die Standplätze spezifischen Warengruppen zugeteilt sind. Bei sonst gleichen Bedingungen hat jener Antragsteller den Vorrang, der die Handelstätigkeit schon länger ausübt. Bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft, bei einfacher Änderung der Gesellschaftsform sowie bei Abtretung des Familienbetriebes zwischen Eheleuten oder Eltern und Kindern wird der ursprüngliche Tätigkeitsbeginn berücksichtigt.43)

(5) Legt die Gemeinde die obengenannten Kriterien nicht innerhalb der von der Handelsordnung vorgesehenen Frist fest, so kommen die in den Richtlinien des Landes festgelegten Kriterien zur Anwendung.

(6) Eine Kopie des Akts, mit dem die Erlaubnis erteilt wurde, muss der Handelskammer Bozen vierteljährlich zugesandt werden, ebenso jener Handelskammer, in deren Einzugsgebiet der Erlaubnisinhaber seinen Wohn- oder Rechtssitz hat. Ferner müssen die zuständigen Organe die Änderungen betreffend die Ausübung der erlaubten Tätigkeit mitteilen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Verlegung des Wohnsitzes den Stellen mitzuteilen, die die Erlaubnis ausgestellt haben. Diese wiederum leiten die Mitteilungen an die Handelskammern weiter.

(7) Die Bestimmungen über die Zusammenlegung von Erlaubnissen werden auf den Handel auf öffentlichen Flächen nicht angewandt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 27.04.2001 - Commercio su aree pubbliche - mercati settimanali - assegnazione di posteggi - divieto del requisito della residenza quale criterio di priorità
43)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3.
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