(1) Folgende Änderungen an Tankstellen müssen erlaubt und abgenommen werden:
(2) Für folgende Änderungen an Tankstellen ist keine Erlaubnis erforderlich:
(3) Die in Absatz 2 angeführten Änderungen müssen vorab der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel20) mitgeteilt werden und sind im Einklang mit den Vorschriften von Artikel 16 Absatz 2 der Handelsordnung zu realisieren. Des Weiteren muss die im Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18, vorgesehene Konformitätserklärung vorgelegt werden. Bei strukturellen Änderungen der Anlage muss die Konformität der Arbeiten durch das Abnahmeprotokoll eines Technikers, der im Berufskollegium oder in der Berufskammer eingetragen ist, bestätigt werden.