(1) Die Handelstätigkeit gründet sich auf den Grundsatz der Freiheit der privaten Wirtschaftsinitiative gemäß Artikel 41 der Verfassung und wird unter Einhaltung der Prinzipien gemäß Gesetz vom 10. Oktober 1990, Nr. 287, welches die Bestimmungen zum Schutz der Konkurrenz und des Marktes enthält, ausgeübt.
(2) Der Inhaber des Einzelhandelsbetriebs hat in seiner Verkaufstätigkeit nach der chronologischen Reihenfolge der Auftragseingänge vorzugehen und sich an Artikel 1336 des Zivilgesetzbuchs zu halten.