(1) Falls aufgrund der Berechnung der Beteiligung an den Tarifen der Dienste laut den Anlagen C und D für den Nutzer oder seine Familiengemeinschaften ein unzumutbarer finanzieller Härtefall entsteht, kann der zuständige Fachausschuss laut Artikel 8 mit begründeter Entscheidung die gemäß Artikel 38 anzuwendenden Prozentsätze zugunsten des Nutzers oder seiner Familiengemeinschaften bis zu maximal der Hälfte der in den Anlagen C und D angegebenen Prozentsätze reduzieren.
(2) Falls der Nutzer durch den monatlichen Betrag, den er für die Mahlzeiten gemäß Artikel 40 Absatz 4 zahlen muss, übermäßig belastet wird, kann der Fachausschuss diesen Betrag mit begründeter Entscheidung um höchstens 50 Prozent reduzieren.
(3) Die Entscheidung laut den Absätzen 1 und 2 muss den zuständigen Landesämtern zusammen mit den entsprechenden Unterlagen innerhalb von acht Tagen nach erfolgter Entscheidung übermittelt werden.73)