(1) Einzelpersonen oder Familien wird ein monatlicher Zuschuss für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts gewährt, unter anderem auch zur Vermeidung einer allfälligen Aufnahme in einen stationären Dienst. Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände gleichzeitig zutreffen:
- die Mitglieder der Familiengemeinschaft oder die Einzelperson sind außerstande, das Familienleben aufrecht zu erhalten und den Haushalt selbständig zu führen,
- nicht im gleichen Haushalt lebende Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichend zu helfen,
- die Bedarfssituation kann nicht durch einen Hausbetreuungsdienst oder einen anderen Dienst mit ähnlichen Zielen gelöst werden,
- eine fremde Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe für die Mitglieder der betreuten Familie.
(2) Bei Vorliegen besonders schwerwiegender persönlicher oder familiärer Situationen kann von der Voraussetzung, dass die Hilfe leistende Person nicht zur Familiengemeinschaft gehört, abgesehen werden.
(3) Der Zuschuss wird im Ausmaß von höchstens zwei Prozent des Grundbetrags pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat.
(4) Damit der Zuschuss gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 4,5 sein.
(5) Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 4,5.
(6) Die Entscheidung unterliegt dem obligatorischen Gutachten der Fachkraft, die den Nutzer und seine Familiengemeinschaft begleitet.
(7) Der Zuschuss wird nach den Modalitäten laut Artikel 19 Absätze 4 und 6 gewährt und ausgezahlt.59)