(1)Personen mit einer schweren ausschließlich physischen Beeinträchtigung laut Artikel 3 Absatz 3 des Staatgesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, die ein Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, beziehen, wird eine monatliche Zulage für die persönliche Unterstützung gewährt, die das selbstbestimmte Leben ermöglicht und die gesellschaftliche Teilhabe erleichtert.
(2) Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände zutreffen:
- die Person lebt autonom außerhalb der Herkunftsfamilie oder konkretisiert die eigene Wohnsituation innerhalb von 6 Monaten nach dem Ansuchen,
- die Personist in der Lage, finanziell und organisatorisch ihre eigene Wohnsituation zu gestalten,
- die Person ist nicht jünger als 18 und nicht älter als 60 Jahre.
(3) Die Höhe der Leistung wird auf der Basis der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung folgender Unterlagen berechnet:
- Beschreibung der Lebenssituation und der Zielsetzung durch den Nutzer,
- Bedarfserklärung des Nutzers, eventuell mit ensprechendem fachärztlichen Zeugnis,
- Bescheinigung der Ärztekommission laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung,
- Bescheinigung über die gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung anerkannte Pflegestufe,
- eine Eigenerklärung über die Verwendung des Pflegegeldes laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, für den über den Betrag des Pflegegeldes der ersten Stufe hinausgehenden Betrag. 43)
(4) Der Höchstbetrag des Zuschusses entspricht einem Jahresbetrag der sich aus maximal 2,5 Prozent des Grundbetrages mal anerkannte Assistenzstunden, berechnet; für die Berechnung werden nicht mehr als 3.285 Stunden pro Jahr anerkannt. 44)
(5) Damit der Zuschuss gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 5 sein.
(6) Der Zuschuss beträgt 100 Prozent für eine Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 3,5 und vermindert sich linear bis auf 30 Prozent für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 5.
(7) Zum Zwecke der Gewährung der Leistung wird nur die persönliche wirtschaftliche Lage des Nutzers berücksichtigt; jene der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft bleibt unberücksichtigt.
(8) Für die Entscheidung ist das obligatorische und bindende Gutachten des zuständigen Amtes der Abteilung Familie und Sozialwesen erforderlich. Dieses wird auf der Grundlage des Vorschlages des zuständigen Sprengels erstellt.
(9) Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.
(10) Wenn zwischen Nutzer und Sprengel nicht etwas anderes vereibart wird, erfolgt die Auszahlung der Leistung monatlich, und zwar nach Vorlage der Ausgabenbelege, aus denen hervorgeht, dass die Leistungen im Rahmen regulärer vertraglicher Arbeitsverhältnisse gezahlt wurden.45)