In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, N. 39.

Art. 24 (Begleit- oder Transportkosten) 38)

(1) Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die keine öffentlichen Transportmittel benutzen können, haben Anrecht auf eine Vergütung der Transportkosten. Die genannte Voraussetzung muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.

(2) Alternativ zum Transportdienst durch Unternehmen oder Vereine haben Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die öffentliche Transportmittel nur benützen können, wenn sie begleitet werden, Anrecht auf eine Vergütung der Kosten für den Begleitdienst. Die Notwendigkeit der Begleitung muss durch ein Gutachten der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels bestätigt werden.

(3) Der Nutzer hat Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder für den Begleitdienst von seiner Wohnung bis zu:

  1. den teilstationären Diensten einschließlich den Kinderbetreuungsdiensten,
  2. den Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
  3. dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung.

(4) Menschen mit Behinderung, die den Kindergarten, die Schule jeder Stufe und Art oder die Universität besuchen, haben keinen Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung zu diesen Einrichtungen oder zu den sozio-sanitären Diensten. 39)

(5) Die Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung zu den Diensten laut Absatz 3 Buchstabe b) kann nur gewährt werden, wenn die Notwendigkeit dieses Transports durch den zuständigen fachärztlichen Dienst des Gesundheitsbezirks bestätigt wird. 39)

(6) Der Transport der Personen kann folgendermaßen erfolgen:

  1. mit privatem Fahrzeug,
  2. durch Unternehmen oder Vereine, die Transportdienste anbieten.

(7) Abweichend von den Absätzen 11 und 12 ist die Vergütung für Transporte durch Unternehmen und Vereine zum Arbeitsplatz unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft, d. h. sie entspricht den getätigten Ausgaben, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Transportmittels für die betreffende Strecke. Die oben genannte Abweichung gilt auch für Personen, die selbst mit ihrem eigenen behindertengerechten Fahrzeug zum Arbeitsplatz fahren. Die Vergütung entspricht in diesem Fall dem Kilometerbetrag, welcher für den Transport mit Privatfahrzeug vorgesehen ist, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Verkehrsmittels für die betreffende Strecke. 40)

(8) Damit die Leistung laut Absatz 7 gewährt werden kann, muss das Gutachten der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels eingeholt werden, die über die Transportmodalitäten angesichts der Bedürfnisse der Person mit Behinderung und der verfügbaren Ressourcen im entsprechenden Gebiet befindet.

(9) Zur Gewährung der Leistung laut Absatz 2 muss die Begleitung von Personen durchgeführt werden, die Vereinen angehören, welche diesen Dienst anbieten.

(10) Die für die Vergütung zugelassenen Ausgaben und Höchstbeträge werden von der Landesregierung festgelegt und sind je nach Leistung unterschiedlich.

(11) Zur Gewährung der Leistungen darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 3,5 sein.

(12) Die Leistungen entsprechen 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben und der vorgesehenen Höchstbeträge für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; sie vermindern sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3,5.

(13) Die jeweilige Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und ist bei Vorlage eines neuen Gesuchs wiederholbar.

(14) Wenn zwischen Antragsteller und Sozialsprengel nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Auszahlung der Leistung monatlich, und zwar nach Vorlage der Ausgabenbelege. 41)

38)
Der Titel von Art. 24 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
39)
Art. 24 Absätze 4 und 5 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
40)
Art. 24 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
41)
Art. 24 wurde zuerst durch Art. 10 des D.LH. vom 5. September 2001, Nr. 50 ersetzt, später durch Art. 1 des D.LH. vom 30. September 2002, Nr. 36 geändert dann durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 6. Mai 2008, Nr. 21 ersetzt, und schließlich durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, so ersetzt.
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