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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Art. 1 (Auferlegung der dauerhaften forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung)

(1) Die Auferlegung der dauerhaften forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung, nachfolgend "Nutzungsbeschränkung" genannt, gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, nachfolgend "Forstgesetz" genannt, erfolgt auf Veranlassung der Landesabteilung Forstwirtschaft, nachfolgend "Abteilung Forstwirtschaft" genannt, unter Beachtung der in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Abläufe.

(2) Wenn der Direktor des gebietsmäßig zu-ständigen Forstinspektorates, nachfolgend „Forstinspektorat“ genannt, erkennt, dass die Bedingungen für die Auferlegung der Nutzungs-beschränkung gegeben sind, richtet er einen diesbezüglichen Vorschlag an den Direktor des Amtes für Forstplanung. 2)

(3) Der Direktor des Forstinspektorates legt diesem Vorschlag einen technischen Bericht mit einer Beschreibung der bereits der Nutzungsbeschränkung unterworfenen Grundstücke und derjenigen, für welche die Nutzungsbeschränkung beantragt wird, bei sowie die entsprechenden Auszüge aus der Katasterkarte und eine Übersichtskarte in einem angemessenen Maßstab, jedoch nicht kleiner als 1:10.000.

(4) Eine Abschrift des Vorschlages wird den Grundeigentümern zugestellt und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, nachfolgend "Gemeinde" genannt, zur Veröffentlichung an der Amtstafel für die nächsten 15 Tage übermittelt. Innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung beziehungsweise Veröffentlichung können dem Forstinspektorat eventuelle Bemerkungen übermittelt werden.

(5) Innerhalb von 30 Tagen nach dem im Absatz 4 angeführten Verfallstermin übermittelt der Direktor des Forstinspektorates seinen begründe-ten Vorschlag samt Unterlagen sowie die termingerecht eingelangten Bemerkungen dem Di-rektor des Amtes für Forstplanung. Dieser entscheidet über den Vorschlag innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der gesamten Unterlagen.“3)

(6) Die Entscheidung laut Absatz 5 wird den betroffenen Grundeigentümern zugestellt, der Gemeinde übermittelt und, falls die Nutzungsbeschränkung auferlegt wird, auch im Amtsblatt der Region auszugsweise veröffentlicht.

(7) Die neue Nutzungsbeschränkung wird für die betroffenen Grundstücke 30 Tage nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 6 wirksam.

2)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Dezember 2013, Nr. 40.
3)
Art. 1 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Dezember 2013, Nr. 40.