Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juni 2000, Nr. 26.
(1) Wird ein freies zum gebundenen handwerksähnlichen Gewerbe oder wird ein gebundenes handwerksähnliches Gewerbe zu einem Handwerk erklärt, so sind die Inhaber der zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen Unternehmen in die entsprechenden Abschnitte der Handwerkerrolle zu übertragen. Im Falle des Übergangs vom gebundenen handwerksähnlichen Gewerbe zum Handwerk sind nur die befähigten Inhaber zu übertragen.