(1) Die Gesuche sind auf Stempelpapier oder auf einem eigenen, vom Amt zu erstellenden Vordruck, versehen mit einer Stempelmarke, abzufassen.
(2) Sie werden in der Reihenfolge bearbeitet, in der sie im Amte einlangen.
(3) Unbeschadet der Vorrangstellung laut Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, werden die Anträge, auf Grund der besonderen Lage der Betriebe, gegenüber den Investitionen im Bereich der Gaststätten, vorrangig behandelt.
(4) Für konzessionspflichtige Arbeiten sind dem Gesuch folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
- a) erläuternder technischer Bericht,
- b) Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,
- c) detaillierter Kostenvoranschlag,
- d) Grundbuchauszug,
- e) Baukonzession oder -ermächtigung,
- f) Bestätigung der Gemeinde, woraus das Datum des Baubeginns ersichtlich ist (höchstens sechs Monate vor Einreichung des Gesuches).
(5) Für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben sind dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen:
- a) erläuternder Bericht,
- b) detaillierter Kostenvoranschlag,
- c) graphische Unterlage der betroffenen Räume.
(6) Die Gesuche um Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, sind außerdem mit dem positiven Gutachten eines mit Konvention ermächtigten Bankinstitutes zu versehen.
(7) Im Gesuch ist die Beibehaltung der Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluß der Arbeiten oder der Ankäufe zu erklären, ansonsten der Beitrag widerrufen werden muß. Bei den zinsbegünstigten Darlehen entspricht diese Dauer der vollen Laufzeit des Darlehens.
(8) Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen entweder das Verfügungsrecht für die volle Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine Erklärung des Eigentümers nach Absatz 7 dieses Artikels beilegen.