Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.
(1) Diese Verordnung regelt die Dokumentation, die dem Ermächtigungsgesuch aufgrund der UVP, aufgrund der UVP für Pläne und Programme und aufgrund des Sammelgenehmigungsverfahrens beizulegen ist. Sie führt somit Artikel 4, 5 und 13 - mit Ausnahme von Absatz 8 - des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 72), über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
Abgedruckt unter Nr. XXIV - H/a.