In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 31)
Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Februar 1998, Nr. 9.

Art. 17 (Teilzahlungen für den Erwerb noch nicht fertiggestellter Bauten)

(1) Das Ausmaß der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes genannten Zahlungen wird so festgelegt, daß es insgesamt jeweils nicht mehr als 90% des Wertes ausmacht, den die noch nicht fertiggestellte Liegenschaft zum Zeitpunkt der Teilzahlung hat; dabei wird der vom Techniker laut Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes überwachte Baufortschritt berücksichtigt.