Kundgemacht im A.Bl. vom 26. August 1997, Nr. 39.
(1)Die Landeswahlkommission setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern zusammen. Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Wahlen des Landesschulrates im Amt.
(2) Die Schulamtsleiter machen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für die Landeswahlkommission namhaft. Sie werden unter jenen Personen ausgewählt, die den im Landesschulrat vertretenen Kategorien angehören.
(3) Der Vorsitz der Landeswahlkommission steht abwechselnd für je eine Amtsdauer der deutschsprachigen, der italienischsprachigen und der ladinischen Schule zu.
(4) Die Kommission ist bei Anwesenheit von allen drei Mitgliedern beschlussfähig. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 17 sind die Entscheidungen der Kommission endgültig und werden an der Anschlagtafel der Landesschulämter veröffentlicht.
(5) Sekretär ist ein Beamter des Sekretariates des Landesschulrates. Er hat kein Stimmrecht.7)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2008, Nr. 46.