In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 251)2)
Verordnung über die freihändigen Verfahren und über den Erwerb von Waren und Leistungen in Regie

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juli 1995, Nr. 31.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.

Art. 3 (Durchführung der freihändigen Vergaben)

(1) Zum Abschluss von Verträgen, welche Lieferungen und Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, ohne MWSt., zwischen 20.000,00 Euro und 100.000,00 Euro zum Gegenstand haben, beziehungsweise Verträgen, die auch nicht reglementierte Leistungen intellektueller Art über einen geschätzten Betrag, ohne MWSt., zwischen 100.000,00 Euro und dem Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG laut Artikel 6 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, betreffen, sind mindestens fünf Kostenvoranschläge erforderlich, die nach den Vorgaben des Einladungsschreibens zu verfassen sind, welches per Telegramm, Fax oder als E-Mail zugesandt werden kann.

(2) In der Regel enthält das Einladungsschreiben:

  1. den Gegenstand der Leistung,
  2. den Ort der Leistung,
  3. die Verzugsstrafen,
  4. etwaige Sicherstellungen,
  5. technische Merkmale,
  6. Qualität und Art der Leistungserbringung
  7. den Richtpreis,
  8. die Zahlungsbedingungen,
  9. die Art der Auswahl des Vertragspartners,
  10. die Zuschlagskriterien,
  11. den letzten Termin für die Offertstellung,
  12. die Vertragsdauer,
  13. Hinweise über die Pflicht zur Annahme der vorgesehen Bedingungen und Strafen sowie auf die Befugnis der Verwaltung, die Vertragserfüllung zu Lasten der Auftragsnehmer vorzunehmen und den Vertrag durch eine einfache Meldung aufzulösen, falls sich der Auftragsnehmer nicht an die wesentlichen Vereinbarungsaspekte hält,
  14. alles Weitere, was zur genaueren Festlegung der Art der Leistung erforderlich ist.

(3) Die Überprüfung der Kostenvoranschläge und die Zuschlagserteilung der Aufträge erfolgt unter Bezugnahme auf die im Einladungsschreiben enthaltenen Angaben:

  1. ausschließlich auf der Grundlage des Preises oder je nach Inhalt des Vertrags,
  2. in Gewichtung anderer Voraussetzungen wie Durchführungs- oder Abgabefrist, Benutzungskosten, Leistung, Qualität, ästhetische und funktionelle Merkmale, technischer Wert, Dienstleistung in der Nachverkaufsphase und technische Wartung.

(4) Im Falle der Zuschlagserteilung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b) müssen im Einladungsschreiben die Zuschlagskriterien - in nach Wichtigkeit absteigender Reihenfolge - erwähnt sein, die zur Anwendung gelangen sollen.

(5) Zur Ermittlung der Richtpreise ist auf die Markterhebungen Bezug zu nehmen, beziehungsweise auf die Beträge, die in den von der Consip S.p.A. vorgesehenen Rahmenabkommen festgesetzt sind.

(6) Vorbehaltlich der Begründung der Wahl des Auftragnehmers kann von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, wenn die geschätzten Beträge der Verträge, abzüglich der MWSt. unter 20.000,00 Euro liegen, oder falls diese Beträge für - auch nicht reglementierte - Leistungen intellektueller Art nicht über geschätzte 100.000,00 Euro, abzüglich MWSt. liegen.

(7) Weiters kann in den von Artikel 6 Absatz 20 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, unbeschadet der in Absatz 21 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen.5)

5)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 23. Dezember 2003, Nr. 57.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25 
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11 
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
ActionActionh) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis