Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Im Falle der Versetzung von Teilzeitbeschäftigten muß der direkte Vorgesetzte der neuen Arbeitsstelle gehört werden, um zu prüfen, inwieweit eine Teilzeitarbeit mit den Diensterfordernissen vereinbar ist.
(2) Das in Ergänzung des Stundenplans eingestellte Personal kann bei Bedarf und unter Ausschluß des Anrechts auf die Außendienstvergütung dem in Absatz 1 angeführten Bediensteten an die neue Dienststelle folgen. Das genannte Personal kann auf jeden Fall die freigewordene Stelle beim Amt, dem es bis dahin angehört hat, auch mit Teilzeitauftrag und bis zum Ablauf der laufenden Anstellung besetzen.