(1) Die Landesregierung kann in Ausnahmefällen und nach Anhören des Landesbeirates für die Planung im Gesundheitswesen und des Landesbeirates für das Sozialwesen die Benützung von Gebäuden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits fertiggestellt sind und als Pflegeheime verwendet werden oder im Bau sind, als Pflegeheime genehmigen, auch wenn sie abweichend von den technischen Merkmalen errichtet worden sind, die in den Artikeln 13 bis 38 vorgesehen sind.
(2) Die Landesregierung kann weiters die Ermächtigung dafür erteilen, daß Gebäude, die abweichend von den Artikeln 13 bis 38 errichtet worden sind, vorübergehend als Pflegeheim verwendet werden, und zwar höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Diese Ermächtigung ist nur einmal erneuerbar.
(3) Die Struktur des Pflegeheimes und die entsprechende Ausstattung müssen jedenfalls die Funktionalität des Heimes und seine Angemessenheit in Hinsicht auf die Bedürfnisse der Betreuten gewährleisten.
(4) Bei Umwidmung bestehender Altersheime in Pflegeheime wird von der Mindestbreite laut Artikel 17 Absatz 5 abgesehen, wenn das Heim im Sinne von Artikel 15 des L.G. Nr. 77/1973, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. April 1978, Nr. 17, als geeignet befunden wurde.9)