Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Das Pflegeheim unterscheidet sich in seinem Aufbau und seiner Ausstattung vom Akutspital. Es sind mit besonderem Nachdruck Forderungen nach Wohnlichkeit der Räume sowie die Schaffung angepaßter privater Bereiche für jeden einzelnen Heimbewohner gestellt. Von besonderer Bedeutung ist die Reduzierung von Vereinsamung durch Schaffung ausreichender, der Kommunikation und den Kontakt fördernder Gemeinschaftsräume mit einer hohen Erlebnisdichte.
(2) Die Architektur sollte drei Bereiche herausstellen:
(3) Damit Gäste und Personal sich im Pflegeheim so frei als möglich bewegen können auch zum Zweck der Verhütung von Hausunfällen, werden die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. April 1978, Nr. 384, enthaltenen Bestimmungen angewandt und - falls erforderlich - ergänzt.