Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20.
(1) Bibliotheken an den einzelnen Schulstellen eines Grundschulsprengels oder Bibliotheken von Sekundarschulen, die jeweils zusammen mindestens zwanzig Klassen umfassen, bilden eine Bibliothek großer Schulen. Dabei können jedoch nur die Klassen jener Schulstellen bzw. Außensektionen und Außenstellen berücksichtigt werden, an denen Schulbibliotheken bestehen, die den Mindestanforderungen gemäß Artikel 2 genügen.