Kundgemacht im A.Bl. vom 12. Februar 1991, Nr. 7.
(1) Das Pädagogische Institut bildet eine einzige Abteilung, die die Interessen aller Schulstufen und Schularten wahrnimmt.
(2) Am Institut werden Dienststellen errichtet für:
(3) Diese Dienststellen sind eng miteinander verzahnt und lösen übergreifende Aufgaben gemeinsam.
(4) Für bestimmte Aufgabenbereiche können Kommissionen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden, die zeitlich begrenzte Aufträge erfüllen.