In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

TABELLE C 57)

Einstufung der Campingplätze und Ferieneinrichtungen

 

1. Campings werden aufgrund der nachfolgenden Richtlinien und der in der Einstufungstabelle angeführten Merkmale in vier Kategorien unterteilt und mit einem Stern - zwei Sternen - drei Sternen - oder vier Sternen gekennzeichnet. Die mit „einem Stern“ gekennzeichneten Campings sind die einfachsten, jene mit „vier Sternen“ gekennzeichneten die vollständigsten und komfortabelsten.

2. Feriendörfer werden aufgrund der Beschaffenheit, der Einrichtung und der Größe der Wohneinheiten sowie - soweit es die ergänzenden Anlagen für Sport und Unterhaltung betrifft - aufgrund der in der Einstufungstabelle für Campings angeführten Merkmale eingestuft.

3. Die objektiven Faktoren, die die Zuweisung eines Campings zu einer Kategorie bestimmen, sind:

  1. die Größe der Stellplätze oder der für die Gästegruppen verfügbaren Plätze,
  2. die Ausstattung an sanitären Einrichtungen, bezogen auf das gesamte Aufnah-mevermögen,
  3. die Ausstattung an verschiedenen Einrichtungen,
  4. die Ausstattung an fakultativen, zusätz-lichen Einrichtungen,
  5. die Ausstattung an Sport- und Unterhaltungsanlagen.

4. Als Campinggruppenplatz oder Stellplatz wird jene Fläche, die jeder Gästegruppe für ihren Aufenthalt zur Verfügung steht, bezeichnet.

5. Unter der Bezeichnung „Gästegruppe“ versteht man eine harmonische Einheit von vier Personen, die für ihre Nächtigung im Campingplatz einen einzigen Gästegruppenplatz benutzen. Falls der Stellplatz von einer Gästegruppe besetzt ist, die weniger als drei Personen umfaßt, besteht die Möglichkeit eine weitere Gästegruppe von höchstens zwei Personen anzuschließen, sofern dafür die Zustimmung der Erstangekommenen gegeben ist.

6. Unter Gesamtoberfläche eines Campingplatzes versteht man die gänzlich eingezäunte Grundfläche des gesamten Areals, unabhängig der ihr zugewiesenen Zweckbestimmung.

7. Unter Campingnutzfläche bzw. als Fläche, welche für Stellplätze bestimmt ist, versteht man die gesamte Grundfläche abzüglich der Gemeinschaftsareale und der Einrichtungen.

8. Falls die Einrichtungen (Bungalows usw.), welche von denjenigen Gästen beansprucht werden, die über keine eigene Ausstattung für die Nächtigung verfügen, mit eigenen hygienischen Anlagen ausgestattet sind, wird die Anzahl der gesamten zur Verfügung stehenden Anlagen auf das gesamte Aufnahmevermögen, abzüglich der Bettenanzahl der Einrichtungen, berechnet.

9. Die angeführten Vorschriften bilden obligatorische Voraussetzung für die Eingliederung in die einzelnen Einstufungsklassen.

Die Einstufung kann auch in Ermangelung von nicht mehr als zwei obligatorischen Merkmalen erfolgen, sofern diese Mängel durch das Vorhandensein von wenigstens zwei Zusatzeinrichtungen oder Sport- und Unterhaltungsanlagen, die nicht vorgeschrieben sind, ausgeglichen werden. Die mit einem Stern gekennzeichneten Campingplätze sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

57)
In der Anlage E wurden die Tabellen C, D, 1 und 2 hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Mai 2014, Nr. 18.