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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 4 (Schwimmbäder)

(1) Die Wände und der Boden von öffentlichen Schwimmbädern müssen mit rutschfestem und hellem Material verkleidet sein. Die Wände müssen senkrecht und an den Enden der kurzen Seiten in einer Tiefe von wenigstens 80 cm vollkommen flach sein, damit beim Schwimmen problemlos gewendet werden kann. Rund um das Schwimmbad muß ein wenigstens 1,50 m breiter Streifen mit rutschfestem Material verkleidet sein.

(2) Der Zugang zum Schwimmbad muß so geartet sein, daß jeder, der ins Wasser will, zur Reinigung unter einer Dusche oder einem Wasserstrahl hindurchgehen muß.

(3) Die Anlagen zur Reinigung des Wassers und zur Frischwasserzufuhr müssen so effizient sein, daß die Badegäste gesundheitlich nicht gefährdet sind.

(4) Das Personenfassungsvermögen eines Schwimmbades wird im Verhältnis zur Wassermenge oder zur Wasseroberfläche berechnet; im ersten Fall werden 3 m³ Wasser, im zweiten Fall 2 m² Wasser für einen Badegast gerechnet. Die Liegefläche muß mindestens doppelt so groß sein wie die Wasseroberfläche.

(5) Die sanitären Anlagen für die Badegäste müssen eine angemessene Anzahl von Duschen und WC's aufweisen.

(6) Der Rettungsdienst muß von einer ausreichenden Anzahl von Bademeistern versehen werden, welche die entsprechende Befähigung besitzen.

(7) Im Bereich von Sprungtürmen und -brettern muß der Wasserspiegel auf einer Höhe von wenigstens 3,5 m, wenn es sich um Trampoline handelt (Entfernung vom Wasserspiegel von 1 bis 3 m), und von wenigstens 5 m sein, wenn es sich um Plattformen handelt (Entfernung vom Wasserspiegel von 5 bis 10 m); das Becken muß wenigstens 8 m breit und, wenn am Ende der Plattform eine Rutschbahn angebracht ist, wenigstens 18 m lang sein. Die Trampoline und Plattformen müssen mit Matten aus Kokosfaser oder aus gleichwertigem Material verkleidet sein. Die Plattformen müssen hart, wenigstens 5 m lang, wenigstens 2 m breit und auf drei Seiten umzäunt sein; die Zugangsleiter muß schräg verlaufen und auf der Höhe von 5 m durch eine Ebene unterbrochen sein.

(8) Die Absätze 3 und 7 werden auch auf Schwimmbäder angewandt, die Beherbergungsbetrieben angeschlossen und den Hausgästen vorbehalten sind.