In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 16 (Zeitweilige Erlaubnis)

(1) Für die Erteilung der zeitweiligen Erlaubnis laut Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes ist die berufliche Befähigung des Antragstellers nicht erforderlich. Diese Erlaubnis wird für Unterhaltungslokale und Unterhaltungsveranstaltungen mit zeitweiliger Bewilligung erteilt, sofern die Größe des Betriebes und die Art der Unterhaltungsveranstaltung den Antrag rechtfertigen und die Verabreichung von Speisen und Getränken als Ergänzung zum restlichen Angebot angesehen werden kann. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich während der Öffnungszeiten des Unterhaltungslokals bzw. nur für die Dauer der Veranstaltung verabreicht werden. 21)

(2) In der jeweiligen Erlaubnis sind im Zusammenhang mit dem Standort oder - auch provisorischen - Einrichtungen Vorschriften festzulegen, die für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit erforderlich sind; insbesondere ist die Abfallbeseitigung im Sinne von Artikel 24 zu gewährleisten.

21)
Art. 16 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.