In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 15 (Verzeichnis der beherbergten Personen)

(1)18)

(2) Die Meldung laut Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft des Gastes gemacht werden, sofern der Betrieb nicht an einem weit abgelegenen Ort liegt; in diesem Fall muss die Meldung an die Sicherheitsbehörde so bald wie möglich gemacht werden. 19)

(3) Bei Reisegruppen muss nur der Reiseführer im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes gemeldet werden; der Meldung ist eine vom Reiseführer unterzeichnete Liste beizulegen, aus welcher Vor- und Zuname, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der restlichen Mitglieder der Gruppe hervorgehen. 20)

(4) Gäste, die bei der Ankunft keinen Erkennungsausweis bei sich haben, können trotzdem beherbergt werden, müssen aber der zuständigen Polizeibehörde gemeldet werden.

18)
Art. 15 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
19)
Art. 15 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.
20)
Art. 15 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH vom 23. Dezember 2011, Nr. 45.