Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Die Sanitätseinheiten stellen alle für den Unterricht notwendigen Dienste und Einrichtungen zur Verfügung und gewährleisten die Mitarbeit der Personen, welche für die einzelnen Dienste und Einrichtungen verantwortlich sind, die für das Praktikum beansprucht werden.
(2) Die Mitarbeit der dem Land Südtirol abhängigen Dienststellen wird mit Verfügung des zuständigen Landesrates oder durch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Landesräten geregelt.