(1) Die Landesregierung ist befugt, den im vorhergehenden Artikel erwähnten Genossenschaften Beiträge zu geben für:
(2) Was Dienstwohnungen für Hauswarte betrifft, die Zubehör zu den unter Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Gebäuden sind, dürfen die Ausgaben nicht mehr als die in Artikel 11 angegebenen und die Nutzfläche nicht mehr als 110 m² betragen.