Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Das Diplom eines Umwelt- und Hygieneinspektors wird den Kursteilnehmern verliehen, die die Prüfungen in allen von Artikel 10, Buchstabe A), vorgesehenen Fächern nach dem in Artikel 15 angegebenen Verfahren bestanden haben und das Praktikum laut Artikel 10, Buchstabe B), erfolgreich abgeleistet haben. 6)
Der italienische Wortlaut des Artikels 17 wurde ersetzt durch das D.LH. vom 6. August 1987, Nr. 10.