Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Die Gemeinden und ihre Konsortien, die beabsichtigen, eine Schulausspeisung zu fördern oder zu organisieren, fordern die zuständigen Sprengelschulräte oder Anstaltsschulräte auf, je drei Vertreter der Lehrerschaft und der Eltern namhaft zu machen, wie dies in Artikel 11 Absätze 8 und folgende des Landesgesetzes vorgesehen ist; dabei müssen berücksichtigt werden: die als notwendig erachtete Zahl der beratenden Gremien sowie die innerhalb derselben vorgesehene Zahl der Mitglieder.