Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die unbeweglichen Güter werden unter Verantwortung des Direktors der Anstalt in eigenen Bestandsregistern bezeichnet, die alle Angaben enthalten, welche für die qualitative und wertmäßige Erfassung erforderlich sind. Im gleichen Register werden allfällige Servituten und Steuer- oder andere Lasten, mit denen sie belastet sind, sowie deren Ertrag festgehalten.
(2) Das Bestandsregister wird hinsichtlich der Erhöhungen, Verminderungen oder Umwandlungen, sei es in der Qualität, sei es im Wert, im bezug auf den Bestand der unbeweglichen Güter periodisch auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Was die Veräußerung der unbeweglichen Güter betrifft, werden die Bestimmungen des vierten Absatzes des Artikels 5 des Landesgesetzes zur Anwendung gebracht.