(1) Die im Gesetz angeführten Dienste sind in Anbetracht der im vorgerückten Alter häufig auftretenden Bedürfnisse vorgesehen worden; sie sind für die Allgemeinheit der Bürger bestimmt, die bei gleichartigen Notlagen einen Nutzen daraus ziehen.
(2) Das Beanspruchungsrecht auf die Dienste ist vorbehaltlich des vollen oder teilweisen Rückgriffs zur Ausgabendeckung in Fällen eines ermittelten Vermögens nicht an die finanzielle oder soziale Lage der Empfänger gebunden; die kostenlose Inanspruchnahme der Dienste oder der Rückgriff dürfen bei den Vorrangsrichtlinien zur Dienstbeanspruchung in keiner Weise ausschlaggebend sein.