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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. März 1974, Nr. 171)
Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, betreffend Sozialvorkehrungen für Betagte

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.

Art. 9 (Technische Merkmale der Altersheime)

(1) Die technischen Merkmale der Altersheime haben sich den besonderen Lebens- und Fortbewegungserfordernissen der Betagten anzupassen.

Im besonderen:

  1. Zimmer In den einzelnen Schlafzimmern können sich ein oder zwei Betten befinden; die Mindestfläche der Zimmer muß, ausgenommen die hygienischen Vorrichtungen, 12 bzw. 20 m² betragen. Die Mindesthöhe hat der in den örtlichen Ordnungsvorschriften festgelegten Höhe zu entsprechen. Die Breitenausmaße haben sich an die allgemeine Leitlinie zu halten, nach der ein bequemes Wohnen und die Beleuchtung mit dem Tageslicht möglich sein soll. Jedes Zimmer ist mit eigenen hygienischen Vorrichtungen zu versehen, wie Waschbecken, WC, Bidet und wenn möglich Dusche oder Badewanne. Bei den Ausmaßen des Raumes, in dem sich obengenannte Vorrichtungen befinden, ist zu berücksichtigen, daß der Betagte einer größeren Bewegungsfläche bedarf, insbesondere wenn er einen Rollstuhl benützen muß. Sowohl in den Zimmern als auch im Raum mit den hygienischen Vorrichtungen ist eine Klingel anzubringen.
  2. Räume für das Personal Für das Personal ist eine angemessene Anzahl von Bett-Plätzen in Räumen vorzusehen, welche die oben genannten Größenerfordernisse mit entsprechenden Diensten aufweisen.
  3. Allgemeine Dienste In jedem Stockwerk, in dem sich die Schlafzimmer befinden, ist mindestens ein Badezimmer vorzusehen, in dem beim Baden Hilfe geleistet werden kann; es ist mit einer Badewanne nach Art der Krankenhauswannen, mit WC und Waschbecken auszustatten, in unmittelbarer Nähe der Gemeinschaftsräume ist eine angemessene Anzahl von hygienischen Vorrichtungen vorzusehen.
  4. Innerbauliche Verbindungen Der Eingang ist an einem geschützten und gut beleuchteten Platz vorzusehen.
  5. Die Treppen haben folgende Besonderheiten aufzuweisen:
    1. Tritthöhe 14-15 cm
    2. Trittstufe 33-35 cm
    3. Mindestbreite 150 cm
    4. Höchstlänge einer Stiegenrampe Stufen
    5. Bodenbelag: rutschfest und ohne rauhe Oberfläche
  6. Die Altersheime müssen mit Aufzügen mit automatischen oder halbautomatischen Türen ausgestattet sein; sie müssen genügend Platz haben, um eine Tragbahre aufnehmen zu können. Die Gänge müssen durch ausreichendes Streulicht beleuchtet sein und eine Mindestbreite von 2 Metern besitzen.
  7. Gemeinschaftsräume Der Speisesaal ist mit Tischen zu je vier Plätzen einzurichten und darf das Flächenausmaß von 1,50 m² für jeden Speisenden nicht unterschreiten.
  8. Der gesamte Aufenthaltskomplex hat vorzugsweise aus mehreren Räumen mit verschiedener Zwecksbestimmung zu bestehen, die eventuell voneinander durch Schiebewände getrennt sind; sein Flächenausmaß darf 1,50 m² pro Person nicht unterschreiten. Es können noch andere Räumlichkeiten für die Freizeitgestaltung, Gymnastik, Bibliothek, Physiotherapie usw. vorgesehen werden.
  9. Einrichtung Die Möbel müssen funktionell gestaltet sein und mit Bezug auf die Bedürfnisse und Besonderheiten im vorgeschrittenen Alter ausgesucht werden,
  10. der Regel ist es dem Heimbewohner gestattet, das Zimmer ganz oder teilweise mit seinem eigenen Mobiliar einzurichten.
  11. Grünflächen Anschließend am Haus haben sich Grünflächen zu befinden, die für einen Aufenthalt im Freien entsprechend auszustatten sind und die für die Heimbewohner zugänglich sein müssen.
  12. Allgemeine Merkmale Die baulichen Merkmale müssen derart gestaltet sein, daß jede architektonisch bedingte Schranke vermieden wird, wobei die körperliche und geistig-seelische Begrenzung der Betagten im Auge zu halten ist; insbesondere sind geeignete Wärme- und Schallisolierung, Klimaanlagen und Beleuchtung vorzusehen sowie besondere technische Vorbeugungsvorrichtungen, wie Handgriffe bei den hygienischen Vorrichtungen, ein Handlauf entlang der Gänge und Treppen, eine Türbreite, die den Durchgang eines gewöhnlichen Rollstuhls, einer Tragbahre usw. erlaubt.
  13. Bei der Programmierung und Projektierung der Gemeinschaftsräume und der allgemeinen Dienste ist die Möglichkeit und Zweckdienlichkeit der offenen Sozialhilfearten auch für die Bevölkerung des entsprechenden Gebietes in Betracht zu ziehen.
  14. Für die so zahlreich wie möglich zu errichtenden Balkons oder Veranden ist eine Mindestfläche von 3 m² und Mindesttiefe von 1,40 m vorzusehen.
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