Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, des wissenschaftlichen Beirates sowie den Rechnungsprüfern stehen, sofern sie Anspruch darauf haben, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen zu.
(2) Spesenrückvergütungen für Außendienste und Reisen erfolgen im Sinne der allgemein geltenden Bestimmungen des Landes.