veröffentlicht im A.Bl. vom 30. September 1997, Nr. 46
(1) Der Direktor wird nach den Rechtsvorschriften des Landes Südtirol über die Stellenbesetzung ernannt. Der Direktor ist als leitender Angestellter des Museums, unter Anleitung des Verwaltungsrates und des Präsidenten, für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und für die ordentliche Verwaltung verantwortlich.
(2) Der Direktor hat folgende Aufgaben und Befugnisse: