(1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist heilige Pflicht des Staatsbürgers.
(2) Der Wehrdienst ist in den durch das Gesetz festgelegten Grenzen und Formen obligatorisch. Die Leistung dieses Dienstes beeinträchtigt weder die Arbeitsstellung des Bürgers noch die Ausübung der politischen Rechte.
(3) Der Aufbau der bewaffneten Macht richtet sich nach der demokratischen Verfassung der Republik.