(1) Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern.
(2) Die Presse darf weder einer behördlichen Ermächtigung noch einer Zensur unterworfen werden.
(3) Eine Beschlagnahme darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde im Falle von Verbrechen, hinsichtlich derer das Pressegesetz ausdrücklich dazu ermächtigt, vorgenommen werden oder im Falle von Verletzungen der Vorschriften, die das Gesetz selbst für die Ermittlung der Verantwortlichen vorschreibt.
(4) In solchen Fällen kann, wenn dafür eine absolute Dringlichkeit besteht und kein rechtzeitiges Eingreifen der Gerichtsbehörde möglich ist, die Beschlagnahme der periodischen Presse durch Beamte der Gerichtspolizei erfolgen, die sofort und keinesfalls später als in 24 Stunden der Gerichtsbehörde Anzeige erstatten müssen. Die Beschlagnahme gilt als aufgehoben und gänzlich unwirksam, wenn diese sie nicht in den folgenden 24 Stunden bestätigt.
(5) Das Gesetz kann durch allgemeine Bestimmungen festlegen, daß die Mittel zur Finanzierung der periodischen Presse bekanntgegeben werden.
(6) Gedruckte Veröffentlichungen, Schaustücke und alle anderen Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten. Das Gesetz bestimmt geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung von Verstößen.