(1) Den Bediensteten des Landes, die als Sachverständige in Urbanistik und Landschaftsschutz beauftragt werden, im Sinne des Landschaftsschutz- und des U.V.P. Gesetzes zwecks Entscheidung von Beschwerden an die Landesregierung ein Gutachten zu erstellen, steht für jedes ausgearbeitete Gutachten und je nach Komplexität und Umfang des Projektes eine Vergütung von 59,00 bis 118,00 Euro12) zu. Der entsprechende Betrag wird vom Direktor der Abteilung Landschafts- und Naturschutz festgelegt.