(1) Bei wirklichen Diensterfordernissen sollen die Landesbediensteten nach einer diesbezüglichen Genehmigung und innerhalb der persönlichen Grenzen Überstunden leisten.
(2) Die Landesregierung setzt jährlich, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, und aufgrund der begründeten Anträge der einzelnen Organisationseinheiten und der im Haushaltsplan vorgesehenen Fonds, das gesamte Kontingent der Überstunden fest. Die Überstunden dürfen bei den Landesbediensteten, die seit dem 31. Dezember des vorigen Jahres im Dienst sind nicht dreißig Stunden pro Jahr übersteigen.
(3) Das persönliche Jahreshöchstkontingent an Überstunden wird mit 180 Stunden festgelegt. Dieses Kontingent kann bei besonderen dienstlichen Erfordernissen bis auf 300 Stunden im Jahr erhöht werden.
(4) In Abweichung vom Höchstkontingent laut Absatz 3 gelten für die nachgenannten Kategorien folgende persönliche Höchstkontingente:
- a) persönliche Referenten: 480 Stunden im Jahr,
- b) Chauffeure, die der Zentralgarage des Ökonomates zugeteilt sind: 700 Stunden im Jahr,
- c) für außerschulische Tätigkeiten eingesetztes Hilfspersonal: 500 Stunden im Jahr,
- d) Personal, das im Dringlichkeitsfall bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Einsätzen verwendet wird: 500 Stunden im Jahr.
(5) Die Leistung von Überstunden innerhalb der Grenze von 20 Stunden im Monat mit der Möglichkeit des Zeitausgleiches kann, bei Notwendigkeit und bei Übertretung des Kontingentes gemäß Absatz 2, von den zuständigen Direktoren gewährt werden.
(6) Der Zeitausgleich muß innerhalb eines Jahres nach der Leistung der Überstunden in Anspruch genommen werden. Das Personal der Schulverwaltung muß den Zeitausgleich in jenem Zeitraum in Anspruch nehmen, in welchem derselbe am besten mit der Schultätigkeit vereinbar ist.