(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die Untersuchung durch das Ärztekollegium, lädt das Personal vor und weist es auf die Möglichkeit hin, sich während der Untersuchung von einem Vertrauensarzt beistehen zu lassen. Die jeweilige Verwaltung, in deren Auftrag die Untersuchung erfolgt, wird von der Vorladung in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Kommission kann unter Umständen medizinische Beratungen oder diagnostische Untersuchungen anfordern oder weitere Informationen einholen, die für das verlangte Gutachten für notwendig oder nützlich erachtet werden.
(3) Die Untersuchung durch das Ärztekollegium muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag durchgeführt werden.
(4) Eine Kopie des Protokolls der Sitzung der Kommission wird der jeweiligen Verwaltung übermittelt, welche ihrerseits dafür sorgt, dass der Befund zur Kenntnis des betreffenden Personals gelangt und dass alle übrigen, in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Handlungen erledigt werden.
(5) Der Bescheid der Kommission über die medizinischen Aspekte der Untersuchung ist endgültig.