(1) Die im Absatz 1 unter a), b), c), d) und i) vorgesehenen Anzahlungen dürfen nicht mehr als achtzig Prozent der Abfertigung ausmachen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Anzahlung angereift ist und dürfen den Bruttobetrag von 45.170,00 nicht überschreiten. Die unter Buchstaben e) bis h) vorgesehenen Anzahlungen dürfen nicht mehr als 20 Prozent der Abfertigung ausmachen und den Betrag von 15.000,00.- nicht überschreiten.
(2) Vorbehaltlich der im Artikel 1 enthaltenen Bestimmungen können Ansuchen mit entsprechenden Kosten von weniger als einem normalen, monatlichen Nettogehälter, und zwar bezogen auf den Monat, in dem das Ansuchen vorgelegt wird, nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Gesuche zwecks Gewährung der im Artikel 1 vorgesehenen Anzahlung auf die Abfertigung sind bei der eigenen Verwaltung vom 1. Juli bis 31. Oktober des Jahres vor der Gewährung einzureichen und müssen die ausdrückliche Erklärung enthalten, mit welcher der Bedienstete sich unwiderruflich dazu verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst die eigens dazu bestimmte unwiderrufliche Sondervollmacht zur Kassierung zu unterzeichnen, so dass es der Verwaltung möglich ist, die dem Betreffenden als Dienstprämie/Abfertigung vorausbezahlten Beträge vorrangig beim INPDAP/NFAÖV wieder einzutreiben.
(4) Bei der Behandlung der Gesuche wird, unter Berücksichtigung der aus dem entsprechenden Haushaltsartikel zur Verfügung stehenden Mittel, auf die zugelassenen Kosten derselbe Prozentsatz angewandt.
(5) Die Auszahlung der Anzahlung wird aufgrund der getragenen oder zu tragenden Kosten, die mittels geeigneten Unterlagen zu belegen sind, angeordnet.
(6) Die für die Gewährung der Anzahlung zulässigen Kosten müssen sich auf den Zeitraum nach Vorlage des Gesuches oder höchstens auf das Jahr davor beziehen.
(7) Falls die ausbezahlte Anzahlung auf die Abfertigung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab der Anordnung der Zahlung mittels geeigneten Unterlagen über die getragenen Kosten gerechtfertigt wird, wird die Eintreibung der unberechtigterweise erhaltenen Beträge, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen verfügt. Die Eintreibung der Beträge kann auch durch Einbehalt bis zu einem Fünftel auf das zustehende Gehalt erfolgen.
(8) Als Familie versteht man die Situation der Familie wie sie aus den meldeamtlichen Daten im Archiv der Wohnsitzgemeinde hervorgeht. Der/ die mögliche Ehegatte/Ehegattin gilt, sofern nicht gerichtlich getrennt, als Mitglied der Familie auch wenn sie nicht zusammenleben.
(9) Im Laufe des Arbeitsverhältnisses kann der Vorschuss nur ein einziges Mal gewährt werden außer für die unter Absatz 1, Buchstaben a), c), d), e), h) und i) angeführten Gründen.