(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts behält das Landespersonal die Einstufung im Berufsbild, das ihm zugeordnet ist, bei oder wird gemäß Entsprechungstabelle laut Anlage 6 in das neue Berufsbild eingestuft, das dem abgeschafften Berufsbild oder dem bisherigen Rang entspricht.