(1) Dem Landesforstkorps gehört das in folgende Berufsbilder eingestufte Personal an:
(2) Das in die obigen Berufsbilder eingestufte Personal ist, mit Ausnahme des Personals mit einem Führungs- oder Koordinationsauftrag, jeweils einander untergordnet. Innerhalb der einzelnen Ränge ist das Personal mit höherem Dienstalter im jeweiligen Rang höhergestellt. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter.
(3) Die in vorliegender Anlage vorgesehenen Berufsbilder finden mit dem ersten Tag des Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.