(1) Der Bedienstete, der im Sinne des Artikels 3, Buchstabe b, dieser Regelung zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis gelangt ist, kann jederzeit von diesem zurücktreten und ein Gesuch um die Rückkehr zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis vorlegen.
(2) Der Rücktritt ist in der Regel nicht vor dem 1. Tag des 2. Monats nach der Vorlage des Gesuches möglich. Voraussetzung für die Rückkehr ist eine freie Stelle.
(3) Ist die Rückkehr in eine freie Vollzeitstelle nicht möglich, so wird dem betroffenen Bediensteten bei der Vergabe der Vertretungsaufträge (Vollzeitarbeitsverhältnis) der Vorrang eingeräumt. In diesem Falle wird er für die Dauer des Vertretungsauftrages in seiner Teilzeitstelle in den Wartestand versetzt.
(4) Die Rückkehr zur Vollzeitarbeit ist nur dann möglich, wenn der Bedienstete in der Lage ist, den Dienst effektiv auch anzutreten.
(5) Das gleiche Verfahren kommt für jene Fälle zur Anwendung die um eine prozentuelle Erhöhung des Teilzeitarbeitsverhältnisses ansuchen. Vorraussetzung ist, dass der Prozentsatz der Stelle zur Verfügung steht.