Veröffentlicht im A.Bl. vom 14. Oktober 2003, Nr. 41.
(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und den einzelnen Bestimmungen sind die Bestimmungen, welche mit ihm unvereinbar sind, und zwar insbesondere der bereichsübergreifende Kollektivvertrag vom 17.07.2000 aufgehoben.