Veröffentlicht im A.Bl. vom 14. Oktober 2003, Nr. 41.
(1) Für die Festsetzung des Ausmaßes der normalen Stundenvergütung laut Artikel 82, Absatz 3, des BÜKV von 01.08.2002 wird auch die mit dem Führungsauftrag zugewiesene Funktionszulage berücksichtigt, wobei folgende Einschränkungen gelten:
(2) Bei der Festsetzung der jährlichen Ziele wird mit der einzelnen Führungskraft das für das entsprechende Jahr zur Verfügung stehende bezahlte Überstundenkontingent vereinbart.