Veröffentlicht im A.Bl. vom 14. Oktober 2003, Nr. 41.
(1) Die Führungskräfte, die bei einer der in Artikel 1 genannten Körperschaften einen Führungsauftrag erhalten, werden aufgrund der in Artikel 17 des BÜKV vom 01.08.2002 enthaltenen Modalitäten eingestuft. Bei der Bestimmung der Funktionszulage wird der bereits in ein fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelte Teil der Funktionszulage berücksichtigt.
(2) Um eine zeitlich befristete Verwendung von Personal, auch ohne Führungsauftrag, mit dessen Einverständnis zur Besetzung von Führungspositionen bei anderen Körperschaften gemäß der jeweiligen Regelung zuzulassen, können zwischen den in Artikel 1 genannten Körperschaften auch eigene Abkommen geschlossen werden.