(1) Außer im Falle der einvernehmlichen Auflösung, der automatischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel 25 Absatz 1 und des Rücktritts wegen triftigem Grund, wird in den anderen vom vorliegenden Vertrag vorgesehenen Fällen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kündigungsfrist oder mit Zahlung der Ersatzentschädigung der Kündigungsfrist die Frist von 8 Monaten festgelegt.
(2) Wird die Kündigung seitens des/der Schuldirektors/in eingereicht, beträgt die Frist drei Monate.
(3) Die Kündigungsfrist läuft ab dem ersten oder ab dem 16. Tag eines jeden Monats.
(4) Die Partei, die bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die gemäß Absatz 1 festgelegte Frist nicht beachtet, muss der anderen Partei eine Entschädigung zahlen, die der für die Zeitspanne der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist geschuldeten Entlohnung entspricht. Die Verwaltung ist befugt, von den eventuell dem/der Schuldirektor/in geschuldeten Beträgen eine Summe zurückzubehalten, welche der für die von ihm/ihr nicht eingehaltenen Kündigungsfrist zustehenden Entlohnung entspricht.
(5) Der Partei, die die Rücktrittsmitteilung erhält, steht es frei, das Arbeitsverhältnis mit der Zustimmung der Gegenpartei vorzeitig sowohl zu Beginn als auch während der Kündigungsfrist aufzulösen.
(6) Während der Kündigungsfrist kann kein Urlaub gewährt werden. Deshalb werden noch nicht nichtgenossene Urlaubstage ausbezahlt.
(7) Die Kündigungsfrist wird zum Zwecke des Dienstalters in jeder Hinsicht berücksichtigt.
(8) Bei Ableben des/der Schuldirektors/in zahlt die Verwaltung den Anspruchsberechtigten die Ersatzzulage der Kündigungsfrist gemäß den Bestimmungen des Artikels 2122 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie eine Summe, die den aufgelaufenen und nicht beanspruchten Urlaubstagen entspricht.
(9) Die Ersatzentschädigung der Kündigungsfrist wird mit Bezug auf die gesamte Entlohnung gemäß Artikel 33 Buchstaben a), b), c) und d) ermittelt.