(1) Das wieder in den Dienst angestellte oder aufgenommene ärztliche Personal muss wiederum die Hälfte der für die Anstellung in den Sanitätsbetrieben vorgesehenen Probezeit ableisten, wenn seit dem Dienstaustritt drei Jahre vergangen sind.
(2) Im Falle der vorhergehenden Unterzeichnung des Arbeitsvertrags kann das ärztliche Personal laut Absatz 1 auch vor der effektiven Dienstaufnahme an Weiter- und Fortbildungsinitiativen teilnehmen, die vom Betrieb angeboten werden. Aus der Teilnahme kann kein Anrecht auf Bezahlung abgeleitet werden..